Aus einem Rohr fließt dreckiges Abwasser.
Ein Abwasserrohr mit Abwasser

Abwasser

Abwasser ist so zu beseitigen, wie es nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind in der DIN 4261 festgelegt. Diese regelt auch die Größe der Anlage.

Für die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen ist eine Erlaubnis nach § 10 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) erforderlich. Bei bauartzugelassenen Anlagen genügt auch eine Anzeige der Anlage. Der Erlaubnisantrag beziehungsweise die Anzeige sind vor dem Einbau der Anlage beim Landkreis Vechta vorzulegen. Der ordnungsgemäße Einbau der Anlage wird in der Regel von der Einbaufirma durch eine Erklärung nachgewiesen. Ansonsten erfolgt eine Abnahme durch den Landkreis Vechta.

Zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung gehört eine mechanische Vorbehandlung und eine biologische Nachbehandlung. Folgende Anlagen können dafür eingesetzt werden:

mechanische  Vorbehandlung:                         biologische  Nachbehandlung:
Dreikammergrube -->Pflanzenbeetanlage
Dreikammergrube -->Filterkörper
Absetzgrube -->Tropfkörperanlage
Absetzgrube -->Festbettfilter
Absetzgrube -->SBR-Anlage

Die Kleinkläranlagen müssen zum ordnungsgemäßen Betrieb von Betreiberin beziehungsweise vom Betreiber regelmäßig auf die Funktionsfähigkeit kontrolliert werden. Außerdem wird in der Erlaubnis eine Wartung der Anlage durch einen zugelassenen Wartungsbetrieb mit dem Abschluss eines Wartungsvertrages vorgeschrieben.

Durch die mechanische Vorbehandlung werden in einer Kleinkläranlage Feststoffe zurückgehalten. Die Feststoffe setzen sich als Schlamm in der Vorreinigung ab. Dieser Schlamm ist in regelmäßigen Abständen abzufahren und zu entsorgen. Das restliche Abwasser (ohne Feststoffe) wird in der biologischen Nachbehandlung gereinigt.

Abwasserbeseitigung, Kläranlagen der Städte und Gemeinden

Kläranlagen sind genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen, die dazu dienen, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen.
Um einen störungsfreien Betrieb dieser Anlagen zu gewährleisten gehört es zu den Aufgaben der Wasserbehörde, die Betreiber entsprechend zu beraten und informieren und auch zu überwachen.

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